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Satzung Metis e.V.

Metis e.V.
Verein zur Förderung Transpersonaler Forschung
Satzung

§ 1 Zweck des Vereins
1Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung ausschließlich Ziele im Sinne eines Idealvereins. Er hat den Zweck, die Forschung im Bereich alternativer Psychotherapien und daseinsphilosophischer Betrachtensweisen zu fördern und zu betreiben, sowie Menschen zu unterstützen, die einer psychischen Hilfe und Begleitung bedürfen. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung als mildtätig anzusehen. Er finanziert sich durch Spenden sowie Mitgliedsbeiträge.
2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
5Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
A den Aufbau einer Forschungsstätte mit der Zielrichtung Bewusstseinsforschung. Dabei werden kostenlos im Sinne des §53 Nr.1 der Abgabenordnung therapeutische Situationen geschaffen, die die Probanden und andere Personen in ihrer Problemlösung und Persönlichkeitsentwicklung unterstützen.
B Veranstaltung von Mitgliedsabenden mit Diskussion des Forschungsstandes und der Vereinstätigkeit im Außen, Abhaltung von Vorträgen über Forschungsinhalte und Ziele für Fremdpersonen sowie Schulungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
C Veröffentlichungen in den Medien über Forschungsergebnisse.
D kostenlose Therapie und Lebensberatung unter Einbeziehung auch der wirtschaftlichen Ebene
für externe Personen, deren wirtschaftliche Lage im Sinne §53 Abs.2 eine sonstige Intervention
nicht ermöglicht.

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1Der Verein führt den Namen “Metis / Verein zur Förderung Transpersonaler Forschung“ und hat seinen Sitz in 21261 Welle, Am Kamp 7. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name Metis wird sodann mit dem Zusatz versehen “eingetragener Verein“ (“e.V.“).
2Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft
1Mitglied kann jeder Interessent werden. Eine juristische Person als Mitglied ist lediglich Förderer und ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Diese sind bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
2Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3Die Mitglieder sind verpflichtet
A die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
B das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
C einen jährlich neu festzulegenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
2Die Mitgliedschaft endet
A durch Tod.
B durch Austritt.
C durch Ausschluss.
3Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
4Der Ausschluss erfolgt
A bei grobem Verstoß gegen die Interessen oder Satzungen des Vereins. Dazu gehört auch, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag bis zum 01.08. nach Mahnung nicht entrichtet hat.
B wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
5Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
6Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Organe des Vereins
1Der Vorstand
2Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
1Der Vorstand besteht aus
A dem 1. Vorsitzenden und
B dem 2. Vorsitzenden.
2Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4Die Vollmacht der beiden Vorsitzenden ist gleichgestellt. Alle Rechtsgeschäfte (gerichtlich und außergerichtlich) müssen von beiden Vorsitzenden beschlossen und gemeinsam getragen sein.
5Der Vorstand wird für 10 Jahre gewählt.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
1Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert. (Außerordentliche Mitgliederversammlung)
2Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich zum Anfang des neuen Geschäftsjahres einberufen. (Ordentliche Mitgliederversammlung)
3Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
4Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
5Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1Sie wählt den Vorstand.
2Sie nimmt den Jahresbericht und Kassenbericht des Vorstandes entgegen.
3Sie stellt einen Haushaltsplan auf.
4Sie fasst Beschlüsse über Satzungsänderungen.
5Sie fasst den Beschluss über Auflösung des Vereins.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1Den Vorsitz führt der erste Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Vertreter.
2Die Beschlussfassung erfolgt mit Dreiviertelmehrheit durch offene Abstimmung.

§ 11 Beurkundungen
1Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu fixieren und vom Sitzungsführer und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen und wie unter 1 unterzeichnet.

§ 12 Satzungsänderung
1Eine Satzungsänderung wird durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen.

§ 13 Vermögen des Vereins
1Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
2Die Vereinssatzung erlaubt ausdrücklich die Mehrung des Vereinsvermögens durch Geldanlagen oder Erwerb von Firmenanteilen oder Immobilien.
3Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

§ 14 Auflösung des Vereins
1Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
2Die Mitgliederversammlung ernennt 3 Liquidatoren.
3Die Liquidatoren entscheiden über die Verwendung von Überschüssen, die in jedem Fall mildtätigen Zwecken zugeteilt werden müssen.
4Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von §53 Nr.1 AO wegen ihres seelischen Zustandes auf die Hilfe Anderer angewiesen sind.

Die Satzung wurde errichtet am 16.10.01. Eine Änderung der Satzung wurde vollzogen am 01.11.01. Eine weitere Änderung wurde vollzogen am 10.10.2002. Weitere Änderung am 09.11.2007.