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Kategorie — Metis e.V.

Satzung Metis e.V.

Metis e.V.
Verein zur Förderung Transpersonaler Forschung
Satzung

§ 1 Zweck des Vereins
1
Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung ausschließlich Ziele im Sinne eines Idealvereins. Er hat den Zweck, die Forschung im Bereich alternativer Psychotherapien und daseinsphilosophischer Betrachtensweisen zu fördern und zu betreiben, sowie Menschen zu unterstützen, die einer psychischen Hilfe und Begleitung bedürfen. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung als mildtätig anzusehen. Er finanziert sich durch Spenden sowie Mitgliedsbeiträge.
2
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
A den Aufbau einer Forschungsstätte mit der Zielrichtung Bewusstseinsforschung. Dabei werden kostenlos im Sinne des §53 Nr.1 der Abgabenordnung therapeutische Situationen geschaffen, die die Probanden und andere Personen in ihrer Problemlösung und Persönlichkeitsentwicklung unterstützen.
B Veranstaltung von Mitgliedsabenden mit Diskussion des Forschungsstandes und der Vereinstätigkeit im Außen, Abhaltung von Vorträgen über Forschungsinhalte und Ziele für Fremdpersonen sowie Schulungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
C Veröffentlichungen in den Medien über Forschungsergebnisse.
D kostenlose Therapie und Lebensberatung unter Einbeziehung auch der wirtschaftlichen Ebene
für externe Personen, deren wirtschaftliche Lage im Sinne §53 Abs.2 eine sonstige Intervention
nicht ermöglicht.
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1
Der Verein führt den Namen “Metis / Verein zur Förderung Transpersonaler Forschung“ und hat seinen Sitz in 21261 Welle, Am Kamp 7. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name Metis wird sodann mit dem Zusatz versehen “eingetragener Verein“ (“e.V.“).
2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
1
Mitglied kann jeder Interessent werden. Eine juristische Person als Mitglied ist lediglich Förderer und ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Diese sind bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
2
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3
Die Mitglieder sind verpflichtet
A die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
B das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
C einen jährlich neu festzulegenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
2
Die Mitgliedschaft endet
A durch Tod.
B durch Austritt.
C durch Ausschluss.
3
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
4
Der Ausschluss erfolgt
A bei grobem Verstoß gegen die Interessen oder Satzungen des Vereins. Dazu gehört auch, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag bis zum 01.08. nach Mahnung nicht entrichtet hat.
B wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
5
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
6
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
1
Der Vorstand
2
Die Mitgliederversammlung – 2 –
§ 7 Der Vorstand
1
Der Vorstand besteht aus
A dem 1. Vorsitzenden und
B dem 2. Vorsitzenden.
2
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4
Die Vollmacht der beiden Vorsitzenden ist gleichgestellt. Alle Rechtsgeschäfte (gerichtlich und außergerichtlich) müssen von beiden Vorsitzenden beschlossen und gemeinsam getragen sein.
5
Der Vorstand wird für 10 Jahre gewählt.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1
Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert. (Außerordentliche Mitgliederversammlung)
2
Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich zum Anfang des neuen Geschäftsjahres einberufen. (Ordentliche Mitgliederversammlung)
3
Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
4
Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
5
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1
Sie wählt den Vorstand.
2
Sie nimmt den Jahresbericht und Kassenbericht des Vorstandes entgegen.
3
Sie stellt einen Haushaltsplan auf.
4
Sie fasst Beschlüsse über Satzungsänderungen.
5
Sie fasst den Beschluss über Auflösung des Vereins.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1
Den Vorsitz führt der erste Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Vertreter.
2
Die Beschlussfassung erfolgt mit Dreiviertelmehrheit durch offene Abstimmung.
§ 11 Beurkundungen
1
Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu fixieren und vom Sitzungsführer und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen und wie unter 1 unterzeichnet.
§ 12 Satzungsänderung
1
Eine Satzungsänderung wird durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen.
§ 13 Vermögen des Vereins
1
Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
2
Die Vereinssatzung erlaubt ausdrücklich die Mehrung des Vereinsvermögens durch Geldanlagen oder Erwerb von Firmenanteilen oder Immobilien.
3
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
§ 14 Auflösung des Vereins
1
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
2
Die Mitgliederversammlung ernennt 3 Liquidatoren.
3
Die Liquidatoren entscheiden über die Verwendung von Überschüssen, die in jedem Fall mildtätigen Zwecken zugeteilt werden müssen.
4
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von §53 Nr.1 AO wegen ihres seelischen Zustandes auf die Hilfe Anderer angewiesen sind.
Die Satzung wurde errichtet am 16.10.01. Eine Änderung der Satzung wurde vollzogen am 01.11.01. Eine weitere Änderung wurde vollzogen am 10.10.2002. Weitere Änderung am 09.11.2007.

10.1.2010   Keine Kommentare